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Art. 39 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Gerichtsberichterstattung

Information und Gerichtsberichterstattung
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Art. 39 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Gerichtsberichterstattung

1. Wer über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen.

2. Bei der Berichterstattung über Urteile, die nicht in einer öffentlichen Beratung oder Verhandlung ergangen sind, dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person keine Personennamen genannt werden. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann Ausnahmen gestatten, insbesondere wenn die betroffene Person und das konkrete Verfahren in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

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