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Art. 38c Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Autorisierte Sammlung

Information und Gerichtsberichterstattung
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Art. 38c Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Autorisierte Sammlung

1. Entscheide, die von grundsätzlicher Bedeutung oder für die Rechtsfortbildung wichtig sind, werden in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) veröffentlicht oder mitgeteilt.

2. Die Geschäftsleitung schliesst mit der Trägerschaft der BVR einen Leistungsvertrag ab.

3. Über die Veröffentlichung in der BVR im Einzelfall bestimmen die erweiterten Abteilungskonferenzen.

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