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Art. 38 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Information

Information und Gerichtsberichterstattung
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Art. 38 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Information

1. Das Verwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln

a) autorisierte Sammlung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts,

b) Internet,

c) Auflage der Entscheide zuhanden der akkreditierten Medienschaffenden,

d) Mitteilungen an die Medien,

e) Entscheidpublikation in Fachzeitschriften.

2. Die Information der Öffentlichkeit über hängige und erledigte Fälle liegt in der Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten.

3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert die Öffentlichkeit über weitere Geschäfte und Tätigkeiten des Verwaltungsgerichts.

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