Art. 37 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
Art. 37 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
1. Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2. Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und falls erforderlich innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3. Führen diese Gespräche zu keiner Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts unterbreitet, im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit deren oder dessen Stellvertretung. Sie oder er zieht bei Bedarf die Geschäftsleitung bei. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann die Justizverwaltungsleitung einbeziehen.
4. Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung die Justizverwaltungsleitung zuhanden der Justizkommission des Grossen Rates.