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Art. 36 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Kleidung

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Art. 36 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Kleidung

1. Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie bei Verhandlungen die Parteivertreterinnen und Parteivertreter in dunkler und dezenter Kleidung.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen der Verfahrensleitung.

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