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Art. 35 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Amtsgeheimnis

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Art. 35 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Amtsgeheimnis

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Verwaltungsgericht Kenntnis erhalten.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

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