162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 34 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Sicherheit und Datenschutz
Gerichtsbetrieb
Art. 34 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Sicherheit und Datenschutz
1. Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit dem Generalsekretariat.
3. Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen.