Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.621 ORRVGRORTATA CH-BE

Art. 34 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Sicherheit und Datenschutz

Gerichtsbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Sicherheit und Datenschutz

1. Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.

2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit dem Generalsekretariat.

3. Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen.

← Art. 33 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) Stellung und Führung Art. 35 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →