162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 33 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
Personalangelegenheiten
Art. 33 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
1. Das Verwaltungsgericht regelt die Zuständigkeiten für Personalentscheide, die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Personalangelegenheiten in einem Personalreglement.
2. Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten kann die Geschäftsleitung durch Reglement eine Betriebskommission einsetzen. Sie wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt.