162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 31 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Geschäftsleitende Gerichtsschreiberin oder geschäftsleitender Gerichtsschreiber
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 31 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Geschäftsleitende Gerichtsschreiberin oder geschäftsleitender Gerichtsschreiber
1. Die geschäftsleitende Gerichtsschreiberin oder der geschäftsleitende Gerichtsschreiber unterstützt die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und führt an der Abteilungskonferenz sowie an der erweiterten Abteilungskonferenz das Protokoll.
2. Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten.