Art. 30 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Aufgaben und Stellung
Art. 30 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Aufgaben und Stellung
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) erarbeiten Urteilsentwürfe unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters,
b) führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen,
c) teilen das Urteilsdispositiv im Fall einer öffentlichen Beratung schriftlich mit,
d) stellen auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung aus,
e) wirken nach Bedarf bei der Instruktion der Fälle mit,
f) besorgen die Schlussredaktion der Urteile,
g) vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus,
h) erfüllen weitere Aufgaben.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
3. Die Abteilungen regeln den Einsatz und die fachliche Unterstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Diese unterstehen administrativ der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.