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Art. 29 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

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Art. 29 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1. Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist bei der Geschäftsleitung einzureichen.

2. Das Gesuch enthält die notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

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