162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 28 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 28 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Beschäftigungsgrad
1. Den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter setzt bei der Wahl der Grosse Rat, bei Änderung während der Amtsdauer das Plenum des Verwaltungsgerichts fest.
2. Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.
3. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.