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162.621 ORRVGRORTATA CH-BE

Art. 28 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Beschäftigungsgrad

Richterinnen und Richter
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Art. 28 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Beschäftigungsgrad

1. Den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter setzt bei der Wahl der Grosse Rat, bei Änderung während der Amtsdauer das Plenum des Verwaltungsgerichts fest.

2. Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.

3. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

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