162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 25 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Einsicht in Akten
Abteilungen
Art. 25 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Einsicht in Akten
1. Die Mitglieder der Abteilung haben Zugang zu allen Akten der Abteilungskonferenz.
2. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und das Personal haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.