162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 24 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Abteilungssekretariat
Abteilungen
Art. 24 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Abteilungssekretariat
1. Jede Abteilung verfügt über ein Abteilungssekretariat. Es erledigt die auf der Abteilung anfallenden Sekretariatsarbeiten.
2. Jedem Abteilungssekretariat steht eine Leiterin oder ein Leiter vor. Sie oder er ist verantwortlich für die Organisation des Sekretariats, die Führung des Personals und die ordnungsgemässe Erledigung der anfallenden Arbeiten.
3. Die Abteilungssekretariate unterstehen in administrativer Hinsicht dem Generalsekretariat. In fachlicher Hinsicht unterstehen sie dem Abteilungspräsidium.
4. Die Abteilungssekretariate sind zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.