162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 23 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Richteraushilfe
Abteilungen
Art. 23 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Richteraushilfe
Lässt sich die Geschäftslast einer Abteilung nach Ausschöpfung aller abteilungsinternen Massnahmen nicht mehr innert angemessener Frist bewältigen, sind die Richterinnen und Richter der anderen Abteilungen zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.