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Art. 23 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Richteraushilfe

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Art. 23 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Richteraushilfe

Lässt sich die Geschäftslast einer Abteilung nach Ausschöpfung aller abteilungsinternen Massnahmen nicht mehr innert angemessener Frist bewältigen, sind die Richterinnen und Richter der anderen Abteilungen zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.

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