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Art. 22 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Erweiterte Abteilungskonferenz

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Art. 22 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Erweiterte Abteilungskonferenz

1. Für Geschäfte, die mehrere Abteilungen betreffen, bilden die Richterinnen und Richter dieser Abteilungen die erweiterte Abteilungskonferenz.

2. Die erweiterte Abteilungskonferenz

a) kann für die einheitliche Rechtsprechung Praxisfestlegungen treffen,

b) beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.

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