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Art. 21 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Abgrenzung der Zuständigkeiten

Abteilungen
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Art. 21 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Abgrenzung der Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten der Abteilungen richten sich nach Artikel 54 Absatz 1 GSOG.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abteilungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts.

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