Art. 20 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Abteilungskonferenz
Art. 20 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Abteilungskonferenz
1. Die Mitglieder der Abteilung und die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten je die Abteilungskonferenz. Die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer sind nicht Mitglieder der Abteilungskonferenz.
2. Die Abteilungskonferenz beschliesst über gerichtsorganisatorische Belange der Abteilung und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten. Sie ist zuständig für
a) den Erlass eines Reglements betreffend die Organisation der Rechtsprechung (Geschäftsverteilung und -abwicklung, Bestimmung des Spruchkörpers, abteilungsinterner Belastungsausgleich),
b) die Wahl der stellvertretenden Abteilungspräsidentin oder des stellvertretenden Abteilungspräsidenten,
c) die Bezeichnung der geschäftsleitenden Gerichtsschreiberin oder des geschäftsleitenden Gerichtsschreibers auf Antrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten,
d) die Übertragung weiterer dauernder Aufgaben auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
e) die Bestimmung der Entlastung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten sowie der Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen Aufgaben dauernd übertragen werden.
3. Sie stellt ferner der Geschäftsleitung in folgenden Fällen Antrag
a) Genehmigung ihres Organisationsreglements,
b) Wahl der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten zuhanden des Plenums,
c) Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden zuhanden des Plenums,
d) Bezeichnung der Richterinnen und Richter, die in anderen Abteilungen oder in Arbeitsgruppen mitwirken,
e) Anstellung und Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
4. Die Abteilungskonferenz kann einzelfallweise oder ständige Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
5. Über die Sitzungen der Abteilungskonferenz wird ein Protokoll geführt.