Art. 2 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Präsidentin oder Präsident
Art. 2 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Präsidentin oder Präsident
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts
a) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 50 GSOG wahr,
b) vertritt das Verwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach aussen,
c*) vertritt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Justizverwaltungsleitung,
d) führt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Leiterin oder den Leiter des Controllings,
e) beruft die Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung ein und leitet sie.
2. Sie oder er kann von den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten Berichte einfordern und ihnen in betrieblichen Belangen Weisungen erteilen.
3. Sie oder er erstattet dem Plenum jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.
4. Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.