Art. 19 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Abteilungspräsidium
Art. 19 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Abteilungspräsidium
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung, sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und wacht über die einheitliche Rechtsprechung in der Abteilung.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung koordiniert die Tätigkeit und Rechtsprechung des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
3. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bezeichnet die Richterinnen und Richter, die für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung mitwirken.
4. Sie oder er stellt der Geschäftsleitung zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär Antrag auf Anstellung und Zuteilung des administrativen Personals.
5. Sie oder er wird durch die stellvertretende Abteilungspräsidentin oder den stellvertretenden Abteilungspräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Abteilung vertreten.