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Art. 17 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Einsicht in Akten

Organe der Gerichtsleitung - Information
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Art. 17 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Einsicht in Akten

1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten des Plenums und der Geschäftsleitung.

2. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und das Personal haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

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