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Art. 16 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Grundsätze

Organe der Gerichtsleitung - Information
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Art. 16 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Grundsätze

1. Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.

2. Die Protokolle der Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.

3. Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.

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