162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 15 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
Organe der Gerichtsleitung - Ausgabenbefugnisse
Art. 15 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG)
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt Ausgaben bis zu einem Betrag von 5000 Franken.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bewilligt Ausgaben bis zu einem Betrag von 10 000 Franken.
3. Alle anderen Ausgaben bewilligt die Geschäftsleitung.