162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 13 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Unterschrift
Organe der Gerichtsleitung - Unterschrift und Protokolle
Art. 13 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Unterschrift
1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam.
2. Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3. Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.