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162.621 ORRVGRORTATA CH-BE

Art. 12 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Stellvertretung

Organe der Gerichtsleitung - Generalsekretariat
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Art. 12 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Stellvertretung

1. Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertretende Generalsekretär vertritt und unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei der Aufgabenerfüllung.

2. Die ständige Delegation von Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung.

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