162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 12 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Stellvertretung
Organe der Gerichtsleitung - Generalsekretariat
Art. 12 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Stellvertretung
1. Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertretende Generalsekretär vertritt und unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei der Aufgabenerfüllung.
2. Die ständige Delegation von Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung.