162.621
ORRVGRORTATA
CH-BE
Art. 10 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) - Einberufung und Abstimmung
Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung
Art. 10 Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts (OrR VG) · Einberufung und Abstimmung
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet sie.
2. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4. Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
5. Die Geschäftsleitung trifft ihre Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach Massgabe von Artikel 58 GSOG. Die Artikel 7 und 8 dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.