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Art. 7 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts (OrR CALF) - Urteilsberatungen

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Art. 7 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts (OrR CALF) · Urteilsberatungen

1. Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Mitglieder der Kammer zu einer Urteilsberatung ein; sie oder er entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ob sie diese öffentlich, parteiöffentlich oder gerichtsintern durchgeführt wird.

2. Akten und Referat werden in der Regel mindestens 10 Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. In besonderen Situationen kann die Frist verkürzt werden.

3. Die öffentlichen Verhandlungen bzw. die parteiöffentlichen Verhandlungen werden den betroffenen Personen mitgeteilt.

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