162.621.3
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CH-BE
Art. 4 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts (OrR CALF) - Verfahrensinstruktion
Geschäftsabwicklung
Art. 4 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts (OrR CALF) · Verfahrensinstruktion
1. Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die Instruktion eines Verfahrens, unter ihrer bzw. seiner Aufsicht und Verantwortung, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen. Verhandlungen oder Handlungen, die nachteilige Rechtsfolgen nach ziehen können, bleiben in der alleinigen Zuständigkeit einer Richterin oder eines Richters.
3. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter regelt ihre bzw. seine Stellvertretung.