Art. 5 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) - Urteilsberatungen
Art. 5 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) · Urteilsberatungen
1. Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident den Beratungstermin.
2. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt bei der Beratung den Vorsitz.
3. Sie oder er lädt zu den Urteilsberatungen rechtzeitig mit Traktandenliste ein. Akten und Urteilsentwurf sollen in der Regel mindestens zehn Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt werden.
4. Vor der Ausfertigung wird die Urteilsbegründung bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungspräsidenten, bei der Referentin oder beim Referenten und anschliessend bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt.