Art. 4 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) - Geschäftsverteilung und Bestimmung des Spruchkörpers
Art. 4 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) · Geschäftsverteilung und Bestimmung des Spruchkörpers
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident verteilt die Geschäfte auf die Mitglieder der Abteilung und bezeichnet die Mitwirkenden.
2. Sie oder er berücksichtigt dabei neben den gesetzlichen Vorgaben namentlich folgende Kriterien
a) möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Mitglieder der Abteilung unter Beachtung des Beschäftigungsgrads und der funktionsbedingten Zusatzbelastungen,
b) fachliche Schwerpunkte oder besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet,
c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, die es als angezeigt erscheinen lassen,
d) Mitwirkung in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen,
e) zeitliche Verfügbarkeit.
3. In Fällen, die in Fünferbesetzung beurteilt werden (Art. 56 Abs. 2 GSOG), richtet sich die Bezeichnung des mitwirkenden Mitglieds der Abteilung für französischsprachige Geschäfte nach Artikel 19 Absatz 3 OrR VG.