162.621.2
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CH-BE
Art. 3 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) - Geschäftsleitung durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten
Art. 3 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) · Geschäftsleitung durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident sorgt für die ordnungsgemässe Erfassung der eingehenden Geschäfte.
2. Sie oder er leitet den Schriftenwechsel ein und teilt den Fall einer Richterin oder einem Richter zur Prozessinstruktion und zum Urteilsentwurf bzw. zur einzelrichterlichen Erledigung zu oder übernimmt ihn selbst zur Bearbeitung.
3. Sie oder er bestimmt von sich aus oder auf Antrag der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters oder eines anderen Mitglieds der Kammer, ob ein Fall in Fünferbesetzung beurteilt wird. Nach Möglichkeit soll eine Richterin oder ein Richter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte in der Fünferkammer mitwirken.
4. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2019 125 · be (Art. 3 und 4 OrR VRA)
Lawyer Sanctioned for Representing Clients with Conflicting Criminal Interests
Cited in the reasoning supporting the compatibility of the court's composition with the guarantee of a lawful judge.