162.621.2
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CH-BE
Art. 2 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) - 2. Einberufung
Art. 2 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) · 2. Einberufung
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident setzt mindestens ein Mal pro Quartal eine Sitzung der Abteilungskonferenz an.
2. Jedes Mitglied der Abteilung ist berechtigt, eine Sitzung der Abteilungskonferenz oder die Behandlung bestimmter Traktanden zu verlangen. Traktandierungswünsche sind bei der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten schriftlich anzumelden.
3. Die Mitglieder der Abteilung werden rechtzeitig schriftlich zur Abteilungskonferenz eingeladen.