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162.511 GESCHRJGRGTMRPTMJGTM CH-BE

Art. 8 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

Organisation des Jugendgerichts - Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
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Art. 8 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

1. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertreten und unterstützen diese oder diesen bei der Aufgabenerfüllung.

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