162.511
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CH-BE
Art. 8 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
Organisation des Jugendgerichts - Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
Art. 8 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
1. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertreten und unterstützen diese oder diesen bei der Aufgabenerfüllung.