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Art. 7 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Aufgaben

Organisation des Jugendgerichts - Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
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Art. 7 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Aufgaben

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Jugendgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Richterkonferenz,

b die Vertretung des Jugendgerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht und der Jugendanwaltschaft,

c die Vertretung des Jugendgerichts gegen aussen,

d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern,

e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Sekretariatspersonals,

f * ...

g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden,

h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,

i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.

2. Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei Bedarf die ausserordentlichen Richterinnen und Richter, die Fachrichterinnen und Fachrichter sowie das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.

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