162.511
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CH-BE
Art. 6 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Beschlussfassung
Organisation des Jugendgerichts - Richterkonferenz
Art. 6 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Beschlussfassung
1. Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und insgesamt mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann ausnahmsweise in Abwesenheit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters beschlossen werden.
2. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin bzw. des Geschäftsleiters ausschlaggebend, bei Wahlen entscheidet das Los.
3. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.