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Art. 5 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Einberufung

Organisation des Jugendgerichts - Richterkonferenz
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Art. 5 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Einberufung

1. Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich.

2. Jedes Mitglied der Richterkonferenz kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Eingesetzte ausserordentliche Richterinnen und Richter können ab Amtsantritt die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

3. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter lädt die Mitglieder der Richterkonferenz spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstag schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt. Eine kurzfristigere Einladung ist mit dem Einverständnis aller Mitglieder der Richterkonferenz oder bei offensichtlicher Dringlichkeit möglich.

4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz.

5. Zu den Sitzungen der Richterkonferenz können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

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