Art. 4 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Aufgaben
1. Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Jugendgerichtspräsidentin oder einen Jugendgerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 39 Abs. 2 Bst. e GSOG).
2. Sie bezeichnet die erste und die zweite Stellvertreterin oder den ersten und den zweiten Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3. Sie fällt Beschlüsse über alle das Jugendgericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetz, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4. Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5. Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
6. Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7. Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland durchgeführt hat.
8. Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.