162.511
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CH-BE
Art. 3 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Vorsitz
Organisation des Jugendgerichts - Richterkonferenz
Art. 3 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Vorsitz
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz.
2. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.