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162.511 GESCHRJGRGTMRPTMJGTM CH-BE

Art. 20 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG)

Konfliktregelung
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Art. 20 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG)

Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.

Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.

Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Richterkonferenz unterbreitet. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann das Obergericht einbeziehen.

Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.

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