162.511
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CH-BE
Art. 2 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Zusammensetzung
Organisation des Jugendgerichts - Richterkonferenz
Art. 2 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Zusammensetzung
Alle ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten bilden zusammen die Richterkonferenz.
Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Die vom Obergericht gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten verfügen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.