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162.511 GESCHRJGRGTMRPTMJGTM CH-BE

Art. 2 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Zusammensetzung

Organisation des Jugendgerichts - Richterkonferenz
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Art. 2 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Zusammensetzung

Alle ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten bilden zusammen die Richterkonferenz.

Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Die vom Obergericht gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten verfügen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.

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