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Art. 19 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Kleidung

Gerichtsbetrieb
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Art. 19 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.

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