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162.511 GESCHRJGRGTMRPTMJGTM CH-BE

Art. 15 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Beschäftigungsgrad

Richterinnen und Richter
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Art. 15 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad der gewählten Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

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