162.511
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CH-BE
Art. 15 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 15 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Beschäftigungsgrad
Der Beschäftigungsgrad der gewählten Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.