162.511
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CH-BE
Art. 14 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Aufgaben
Richterinnen und Richter
Art. 14 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Aufgaben
1. Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2. Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.