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Art. 13 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Richterinnen und Richter

Richterinnen und Richter
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Art. 13 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Richterinnen und Richter

1. Am Jugendgericht sind tätig

a die ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,

b die ordentlich gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter,

c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).

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