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Art. 12a Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen

Organisation des Jugendgerichts - Finanzkompetenzen
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Art. 12a Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen

1. Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV]).

2. Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung.

3. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

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