162.511
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CH-BE
Art. 10 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) - Unterschrift
Organisation des Jugendgerichts - Unterschrift und Protokolle
Art. 10 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) · Unterschrift
1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, zeichnen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemeinsam.
2. Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.
3. Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.