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162.511 GESCHRJGRGTMRPTMJGTM CH-BE

Art. 1 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG)

Stellung und Führung
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Art. 1 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG)

1. Das Jugendgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[2].

3. Wo in administrativen Belangen nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Jugendgerichts mit den Leitungsorganen der Jugendanwaltschaft und der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden sowie dem Obergericht ab.

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