Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.18 RSRZSGRSRJCPRSR CH-BE

Gegenstand und Anwendungsbereich (RSRZSG)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

2. Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.

1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern ist das sichtbare Tragen von religiösen Symbolen und religiöser Kleidung in öffentlichen Sitzungen, bei Verhandlungen, bei der Eröffnung von Entscheiden und in Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten, den Parteivertreterinnen und Parteivertretern sowie im Rahmen öffentlicher Kommunikationsaufgaben nicht gestattet.

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