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Art. 5 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) - Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes

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Art. 5 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) · Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes

Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Behördenmitglieder und Angestellte) der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden.

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