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Art. 3 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) - Zuweisung der Befugnisse

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Art. 3 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) · Zuweisung der Befugnisse

Wo die Personalgesetzgebung eine Befugnis der Anstellungsbehörde zuweist, ist die Geschäftsleitung des Obergerichts für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts zuständig. Sie kann die Befugnisse der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor einschliesslich der Stellvertretung delegieren.

Die Leitungsorgane gemäss Artikel 2 Absatz 2 sind für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.

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